Gesetze / Amateurfunkgesetz

AFuG 1997

§ 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs

Stand: 01.12.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/5#abs-1 (1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteiltes Rufzeichen benutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/5#abs-2 (2) Mit einem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/5#abs-3 (3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in § 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/5#abs-4 (4) Eine Amateurfunkstelle darf

1.
nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
2.
nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten

betrieben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFuG%201997/5#abs-5 (5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.

§ 4 § 6